VEREINSSATZUNG

§ 1

Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Kriminalprävention in Wolfsburg“.

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg eingetragen werden. Nach der

Eintragung lautet die Bezeichnung „Verein zur Förderung der Kriminalprävention in

Wolfsburg e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg. Der Gerichtsstand ist Wolfsburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Ziele des Vereins, Aufgaben

Zweck und Ziele sowie Aufgaben des Vereins sind:

(1) Die Förderung der Zusammenarbeit aller mit Prävention befasster und interessierter Insti-

tutionen sowie gesellschaftlicher Gruppierungen wie kommunalen Verwaltungen, Polizei

und Justiz, Verbänden, freien Trägern der Sozialarbeit, karitativen und konfessionellen

Organisationen und Vereinen sowie Wirtschaftsunternehmen zur Unterstützung der Prä-

ventionsarbeit und interdisziplinären Arbeit auf dem Gebiet der Kriminalprävention.

(2) Information und Beteiligung der Bevölkerung sowie der in Absatz (1) genannten Instituti-

onen, gesellschaftlichen Gruppierungen, freien Trägern, Organisationen, Vereine und

Unternehmen über Neuerungen, richtungsweisende Modellprojekte, Veröffentlichungen,

aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prävention und Kriminal-

prävention im In- und Ausland durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Förderung von modellhaften Projekten in gemeinnützigen Körperschaften oder Körper-

schaften des öffentlichen Rechts sowie Initiieren eigener Projekte z. B. in den Bereichen

Jugendarbeit und Jugendfreizeit sowie der Schul-, Ausbildungs-, Familien-, Wohn-, Städ-

tebau-, Frauen-, Kultur- und Ausländerpolitik, sofern die Projekte im Rahmen der Krimi-

nalprävention durchgeführt werden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unab-

hängig.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mittel

sind schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung hierüber trifft der erweiterte Vorstand.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen

des Vereins. Unbeschadet hiervon können Aufwandsentschädigungen nach Weisung

des Vorstandes gewährt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

a) juristische Personen,

b) c) natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind,

Behörden sowie Dienststellen und Institutionen

im Bereich „Innere Sicherheit/Kriminalprävention“

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

und teilt seine Entscheidung der/dem AntragstellerIn mit.

Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

(3) 1. 2. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Mitglieder sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft zum Ende des Monats durch

schriftliche Erklärung aufzugeben.

Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands bei Handlung, die sich

gegen die Interessen des Vereins richten oder gegen diese Satzung ver-

stoßen, beendet werden (Ausschluss).

§ 5

Vermögenszuwendungen

Der Verein finanziert sich aus Vermögenszuwendungen wie z. B. Spenden.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) b) c) d) Wahl und Abberufung des Vorstandes

Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes

Bestellung des Kassen- und Rechnungsprüfers

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Jedes Vereinsmitglied

kann daran teilnehmen bzw. sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied

vertreten lassen.

Die Mitglieder sind von dem Vorstand schriftlich durch Postübersendung unter Angabe

der Tagesordnung mit einer Einladefrist von mindestens 8 Tagen einzuladen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein

Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt.

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von

der/dem SchriftführerIn und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unter-

zeichnen ist. Näheres kann eine Versammlungs- und Wahlordnung bestimmen.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich im Sinne des § 26 BGB zusammen aus:

a) der/dem Vorsitzenden,

b) der/dem 2. Vorsitzenden,

c) der/dem KassenwartIn,

d) der/dem SchriftführerIn

(2) Über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie in wichtigen Angelegenheiten

entscheidet der Vorstand. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehr-

heit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jedes Vorstandsmitglied allein ist vertre-

tungsberechtigt.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn einzustellen. Zum Geschäftsführer

kann auch ein Mitglied des Vorstandes berufen werden, mit Ausnahme des ersten Vor-

sitzenden.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge-

wählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 9

Satzungsänderung und Auflösung

(1) Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist ein Beschluss durch drei Vier-

tel aller Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg. Das Vermögen ist dort aus-

schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 10

Geschäftsordnungen

Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.